État de Fribourg

08/26/2026 | Press release | Distributed by Public on 08/26/2026 03:04

Ausweis S in Ausweis B

Ausweis S in Ausweis B

Ausweis S in Ausweis B

Veröffentlicht am 26. August 2026 - 10h31

S-Ausweis nach 5 Jahren

Der S-Ausweis wird Personen aus der Ukraine erteilt, die schutzbedürftig sind. Dieser Schutz wird nicht vor dem 4. März 2028 aufgehoben.

Nach einem fünfjährigen Aufenthalt mit der Aufenthaltsbewilligung S in der Schweiz haben die betroffenen Personen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B, die automatisch ausgestellt wird. Diese Aufenthaltsbewilligung B bleibt an den Schutzbedarf gebunden. Nähere Einzelheiten werden bis November 2026 bekannt gegeben.

Nach mindestens fünfjährigem Aufenthalt mit der Aufenthaltsbewilligung S in der Schweiz haben Personen, die der Ansicht sind, dass sie in der Schweiz weitgehend integriert sind (beispielsweise aufgrund ihres beruflichen Engagements, ihrer finanziellen Unabhängigkeit, ihrer Sprachkenntnisse und ihres tadellosen Verhaltens), jederzeit die Möglichkeit, bei unserer Dienststelle einen individuellen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung B (humanitäre Aufenthaltsbewilligung) zu stellen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine solche humanitäre Aufenthaltsbewilligung: jeder Antrag wird individuell geprüft. Im Falle einer Bewilligung müssen die Antragsteller bereit sein, auf den bisher gewährten vorübergehenden Schutz zu verzichten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen humanitären Aufenthaltsbewilligung werden bis November 2026 festgelegt.

Zudem kann ein Arbeitgeber nachweisen, dass es ihm nicht gelungen ist, eine Stelle für eine qualifizierte Fachkraft auf dem inländischen Arbeitsmarkt zu besetzen, dass jedoch ein Inhaber einer S-Bewilligung die Anforderungen dieser Stelle erfüllt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber jederzeit und ab sofort einen Antrag auf eine kontingentierte B-Bewilligung stellen, um die betreffende Person mit diesem neuen Status einzustellen. Der Arbeitgeber wendet sich zu diesem Zweck an die Abteilung für ausländische Arbeitskräfte unserer Dienststelle. Im Falle einer Bewilligung muss der begünstigte Ausländer bereit sein, auf den vorübergehenden Schutz zu verzichten, der ihm bisher gewährt wurde.

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Wechsel Ausweis S in Ausweis B © Etat de Fribourg - Staat Freiburg

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