09/10/2025 | Press release | Distributed by Public on 09/10/2025 06:05
Die Änderungen sind Teil der Vereinfachungsbemühungen, um den Verwaltungsaufwand für kleiner und mittlere Unternehmen und gelegentliche Importeure zu verringern.
Am Mittwoch gab das Parlament mit 617 Stimmen bei 18 Gegenstimmen und 19 Enthaltungen endgültig grünes Licht für die Änderungen am CBAM. Diese Änderungen sind Teil des am 26. Februar 2025 vorgestellten Vereinfachungspakets "Omnibus I", das darauf abzielt, die bestehenden Rechtsvorschriften in den Bereichen Nachhaltigkeit und Investitionen zu vereinfachen.
Das geänderte Gesetz legt einen neuen De-minimis-Massenwert fest, wonach Einfuhren von bis zu 50 Tonnen pro Importeur und Jahr nicht den CBAM-Vorschriften unterliegen. Er ersetzt den derzeitigen Schwellenwert, der Waren von geringem Wert ausnimmt. Der neue Schwellenwert nimmt die überwiegende Mehrheit (90 %) der Importeure - hauptsächlich kleine und mittlere Unternehmen sowie Privatpersonen -, die nur geringe Mengen an CBAM-Waren einführen, von der Regelung aus.
Die Klimaziele hinter dem Mechanismus bleiben unverändert, da 99 % der gesamten CO2-Emissionen aus Einfuhren von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln weiterhin unter das CBAM fallen werden. Die Änderungen sehen auch Schutzmaßnahmen vor, um sicherzustellen, dass diese Zahl eingehalten wird. Die Bestimmungen zur Bekämpfung von Missbrauch werden verschärft, um eine Umgehung der Vorschriften zu verhindern.
Die Vorschriften für Einfuhren, die weiterhin unter den CBAM fallen, werden ebenfalls vereinfacht, beispielsweise in Bezug auf das Genehmigungsverfahren, die Berechnung der Emissionen, die Überprüfungsvorschriften und die finanzielle Haftung der zugelassenen CBAM-Anmelder.
Zitat
Nach der Abstimmung erklärte Berichterstatter Antonio Decaro (S&D, IT): "Das CBAM soll die Verlagerung von CO2-Emissionen - sogenanntes Carbon Leakage - verhindern und die europäischen Industriezweige Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff schützen. Wir sind den Forderungen der Unternehmen nach einer Vereinfachung und Straffung des Verfahrens nachgekommen und haben 90 % der Importeure von CBAM-Waren ausgenommen, um die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum unserer Unternehmen zu fördern. Da das CBAM weiterhin 99 % der gesamten CO2-Emissionen abdecken wird, haben wir die Umweltziele der EU beibehalten und setzen uns weiterhin uneingeschränkt für einen gerechten Übergang und die Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 ein."
Nächste Schritte
Der Text muss noch offiziell vom Rat gebilligt werden. Er tritt drei Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.
Hintergrund
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU ist das Instrument der EU, um den Preis für CO2, der für EU-Produkte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (ETS) gezahlt wird, an den Preis für importierte Waren anzugleichen und Nicht-EU-Länder zu ehrgeizigeren Klimazielen zu ermutigen. Anfang 2026 wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich des CBAM auf andere ETS-Sektoren ausgeweitet werden soll und wie Exporteure von CBAM-Produkten, die von einer Verlagerung von CO2-Emissionen bedroht sind, unterstützt werden können.