DAV - Deutscher Anwaltverein e.V.

03/30/2026 | Press release | Distributed by Public on 03/30/2026 02:44

PM 12/26: Digitale Gewalt: Lücken im Strafrecht

Berlin (DAV). Die aktuelle Debatte zeigt, dass Gewalt im Internet immer neue Facetten annimmt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen mit den technischen Entwicklungen Schritt halten. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) weist auf strafrechtliche Lücken zum Schutz von Opfern hin, sieht den aktuellen Vorstoß aus dem Bundesjustizministerium aber auch kritisch.

Seit dem Bekanntwerden der Vorwürfe der Moderatorin Collien Fernandes gegen ihren Ex-Mann und Schauspieler Christian Ulmen wird vermehrt über digitale Gewalt und sogenannte Deepfakes gesprochen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Debatte und sieht die Notwendigkeit, Gesetze an die digitale Welt anzupassen.

"Natürlich darf der digitale Raum keine strafrechtsfreie Zone sein. Der Schutz vor digitaler Gewalt ist - wie der Schutz vor physischer Gewalt - eine Kernaufgabe des Strafrechts", sagt Prof. Dr. Ali B. Norouzi, Vorsitzender des Strafrechtsausschusses des DAV."In Fällen von Deepfake-Pornographie erweisen sich die einschlägigen Straftatbestände (§§ 185 ff., § 201a StGB sowie § 33 KUG) tatsächlich als unzureichend, da sie vorrangig auf den Schutz anderer Rechtsgüter (den Persönlichkeitsschutz) ausgerichtet sind und das verwirklichte Unrecht (gegen die sexuelle Selbstbestimmung) nicht hinreichend spiegeln."

Gleichwohl könne das Strafrecht gesellschaftliche Fehlentwicklungen nicht lösen. Der Gesetzentwurf des BMJV will Straftatbestände nachschärfen und neu schaffen. Klar ist: Betroffene von digitaler Gewalt müssen effektiv geschützt werden. Gleichzeitig müssen die Regelungen praxistauglich sein und nicht nur symbolpolitisch wirken. Schutzlücken müssten mit Augenmaß geschlossen werden.

"Wir dürfen nicht vergessen, dass digitale Gewalt gegenüber Frauen vorrangig ein gesellschaftliches Problem ist. Was an Prävention und Sensibilisierung in der Gesellschaft fehlt, kann das Strafrecht nicht wettmachen", so Rechtsanwalt Norouzi.

Nachbesserung bei Gesetzentwurf notwendig

In Teilen scheint der Gesetzentwurf über das Ziel hinaus zu schießen. So sollte kritisch hinterfragt werden, ob eine Strafbarkeit tatsächlich bereits mit dem Herstellen von Deepfake-Inhalten beginnen muss und nicht erst mit dem Verbreiten. Denn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist jeweils unterschiedlich intensiv und strafwürdig. An die Strafbarkeit geknüpft sind auch verdachtsbezogene Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren, wie Hausdurchsuchung und Beschlagnahme. Der Gesetzgeber sollte sich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf die Verbreitung konzentrieren.

An anderer Stelle soll eine Strafbarkeit nun an innere Absichten anknüpfen: Bislang war die unbefugte Bildaufnahme der durch Unterwäsche bekleideten Körperteile sanktioniert, "soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind", also beim sogenannten "Upskirting" oder "Downblousing". Nunmehr soll es strafbar sein, etwa eine bekleidete weibliche Brust in der Öffentlichkeit zu fotografieren, wenn dies "in sexuell bestimmter Weise" geschieht. "Man schützt die betroffene Person nicht mehr nur davor, dass Körperstellen gezeigt werden, die sie nicht zeigen möchte, sondern dass Aufnahmen mit einer sexuellen Motivation gemacht werden. Das ist eine massive Ausdehnung der Strafbarkeit, die durch ein unbestimmtes Merkmal kaum praktikabel eingegrenzt wird", erläutert Prof. Norouzi.

Der DAV wird sich dem Entwurf im Rahmen der Verbändebeteiligung mit einer ausführlichen Stellungnahme widmen.

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