Kanton Glarus

07/02/2026 | Press release | Distributed by Public on 07/02/2026 04:02

Waldbrandgefahr im Kanton Glarus bleibt gross

Waldbrandgefahr im Kanton Glarus bleibt gross

2. Juli 2026

Departement Bau und Umwelt • Die Abteilung Wald und Naturgefahren beurteilt die aktuelle Waldbrandgefahr als gross. Das Feuern im Wald und in Waldesnähe ist weiterhin verboten.

Feueraktivitäten im Freien bergen weiterhin ein grosses Risiko für Wald- oder Flurbrände. Die in den letzten zwei Tagen angefallenen Niederschlagsmengen reichten nicht aus, um die Gefahrensituation im gesamten Kantonsgebiet zu entschärfen. Für eine Entschärfung der Lage sind flächendeckende Niederschläge über mehrere Tage und im ganzen Kanton erforderlich.

Die Entzündbarkeit der zunehmend trockenen Vegetation ist im Wald und in Waldesnähe weiterhin gross. Funkenflug eines Feuers, Feuerwerk oder unachtsam weggeworfene Raucherwaren können ein Feuer entfachen und zu einem grösseren Waldbrand führen. Die Wetterrognose lässt steigende Temperaturen und kaum weitere Niederschläge erwarten.

Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe

Zum Schutz der Wälder und der Bevölkerung hat der Kanton Glarus am 25. Juni 2026 ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe erlassen. In Absprache mit der Glarnersach wird zudem das Abbrennen von Feuerwerk im ganzen Kanton untersagt. Das Verbot gilt weiterhin für das ganze Kantonsgebiet und bis auf Widerruf durch den Kanton Glarus.

Das Feuerverbot umfasst folgende Massnahmen:

  • kein Feuer im Wald und in Waldesnähe (Abstand zum Wald 50 Meter)
  • kein Abbrennen von Feuerwerk (ganzer Kanton)
  • kein Steigenlassen von Himmelslaternen (ganzer Kanton)
  • kein Wegwerfen von Raucherwaren

Was ist noch erlaubt?

Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht:

Lage wird am 8. Juli 2026 neu beurteilt

Es ist unsicher, ob nächste Woche weitere Niederschläge eintreffen. Die Waldbrandgefahr bleibt voraussichtlich gross. Die Abteilung Wald und Naturgefahren beurteilt die Lage am Mittwoch, 8. Juli 2026 neu.

Medienkontakt
Abteilung Wald und Naturgefahren, Daniel Hartenbach: 055 646 64 55 I [email protected]

Fragen und Antworten zum Feuerverbot

Feuerstellen

Ist das Feuern in einer befestigten Feuerstelle gestattet?

Ja, sofern ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird. Eine befestigte Feuerstelle weist einen nicht brennbaren Untergrund (Beton, Fels, Kies) auf und ist auf mindestens drei Seiten feuerfest abgeschlossen (Mauerwerk, Beton, Metallwand).

Ist das Feuern an Gewässern gestattet?

Ja, sofern in einer befestigten Feuerstelle grilliert und ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird.

Ist das Feuern in offenen Cheminées in Gebäuden erlaubt?

Ja, sofern ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird. Das bedeutet, dass in Waldhütten, das Feuern in offenen Cheminées aufgrund des möglichen Funkenfluges nicht erlaubt ist.

Wichtig: Bei starkem Wind ist auch ausserhalb des Waldes aufgrund des Funkenfluges auf offenes Feuern zu verzichten (z.B. Höhenfeuer).

Grills und Öfen

Ist das Grillieren mit Gas- und Elektrogrills gestattet?

Ja, sofern auf einem nicht brennbaren Untergrund (Beton, Fels, Kies) grilliert und ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird.

Ist das Kochen mit Gas- und Elektrogrills, bzw. -öfen im Innern eines Gebäudes, eines Wohnwagens, Wohnmobils oder Foodtrucks im Wald oder in Waldesnähe erlaubt?

Ja, sofern die Nutzung sicher erfolgt.

Ist das Grillieren mit Holzkohlegrills, Smokern und Einweggrills gestattet?

Ja, sofern auf einem nicht brennbaren Untergrund (Beton, Fels, Kies) grilliert und ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird.

Land- und forstwirtschaftliche Räumungsfeuer

Ist das Entfachen von land- und forstwirtschaftliche Räumungsfeuer erlaubt?

Nein. Das Entfachen von land- und forstwirtschaftlichen Räumungsfeuer ist auf dem gesamten Kantonsgebiet untersagt.

Feuerwerk und Höhenfeuer

Sind 1. Augustfeuer/Höhenfeuer gestattet?

Nein. Das Entfachen von 1.August- und Höhenfeuer ist im ganzen Kanton untersagt.

Darf Feuerwerk verkauft werden?

Ja, Feuerwerk darf verkauft werden.

Ist das Abbrennen von Feuerwerk erlaubt?

Nein. Das Abbrennen von Feuerwerk jeglicher Art ist im ganzen Kanton verboten.

Sind Himmelslaternen und -fackeln, die mit Feuer angetrieben werden, erlaubt?

Nein. Das Steigenlassen von Himmelslaternen und -fackeln ist im ganzen Kanton verboten.

Kanton Glarus published this content on July 02, 2026, and is solely responsible for the information contained herein. Distributed via Public Technologies (PUBT), unedited and unaltered, on July 02, 2026 at 10:03 UTC. If you believe the information included in the content is inaccurate or outdated and requires editing or removal, please contact us at [email protected]