07/02/2026 | Press release | Distributed by Public on 07/02/2026 04:02
2. Juli 2026
Departement Bau und Umwelt • Die Abteilung Wald und Naturgefahren beurteilt die aktuelle Waldbrandgefahr als gross. Das Feuern im Wald und in Waldesnähe ist weiterhin verboten.
Feueraktivitäten im Freien bergen weiterhin ein grosses Risiko für Wald- oder Flurbrände. Die in den letzten zwei Tagen angefallenen Niederschlagsmengen reichten nicht aus, um die Gefahrensituation im gesamten Kantonsgebiet zu entschärfen. Für eine Entschärfung der Lage sind flächendeckende Niederschläge über mehrere Tage und im ganzen Kanton erforderlich.
Die Entzündbarkeit der zunehmend trockenen Vegetation ist im Wald und in Waldesnähe weiterhin gross. Funkenflug eines Feuers, Feuerwerk oder unachtsam weggeworfene Raucherwaren können ein Feuer entfachen und zu einem grösseren Waldbrand führen. Die Wetterrognose lässt steigende Temperaturen und kaum weitere Niederschläge erwarten.
Zum Schutz der Wälder und der Bevölkerung hat der Kanton Glarus am 25. Juni 2026 ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe erlassen. In Absprache mit der Glarnersach wird zudem das Abbrennen von Feuerwerk im ganzen Kanton untersagt. Das Verbot gilt weiterhin für das ganze Kantonsgebiet und bis auf Widerruf durch den Kanton Glarus.
Das Feuerverbot umfasst folgende Massnahmen:
Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht:
Es ist unsicher, ob nächste Woche weitere Niederschläge eintreffen. Die Waldbrandgefahr bleibt voraussichtlich gross. Die Abteilung Wald und Naturgefahren beurteilt die Lage am Mittwoch, 8. Juli 2026 neu.
Medienkontakt
Abteilung Wald und Naturgefahren, Daniel Hartenbach: 055 646 64 55 I [email protected]
Ja, sofern ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird. Eine befestigte Feuerstelle weist einen nicht brennbaren Untergrund (Beton, Fels, Kies) auf und ist auf mindestens drei Seiten feuerfest abgeschlossen (Mauerwerk, Beton, Metallwand).
Ja, sofern in einer befestigten Feuerstelle grilliert und ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird.
Ja, sofern ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird. Das bedeutet, dass in Waldhütten, das Feuern in offenen Cheminées aufgrund des möglichen Funkenfluges nicht erlaubt ist.
Wichtig: Bei starkem Wind ist auch ausserhalb des Waldes aufgrund des Funkenfluges auf offenes Feuern zu verzichten (z.B. Höhenfeuer).
Ja, sofern auf einem nicht brennbaren Untergrund (Beton, Fels, Kies) grilliert und ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird.
Ja, sofern die Nutzung sicher erfolgt.
Ja, sofern auf einem nicht brennbaren Untergrund (Beton, Fels, Kies) grilliert und ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird.
Nein. Das Entfachen von land- und forstwirtschaftlichen Räumungsfeuer ist auf dem gesamten Kantonsgebiet untersagt.
Nein. Das Entfachen von 1.August- und Höhenfeuer ist im ganzen Kanton untersagt.
Ja, Feuerwerk darf verkauft werden.
Nein. Das Abbrennen von Feuerwerk jeglicher Art ist im ganzen Kanton verboten.
Nein. Das Steigenlassen von Himmelslaternen und -fackeln ist im ganzen Kanton verboten.