Municipality of Salzburg

04/28/2026 | Press release | Distributed by Public on 04/28/2026 03:28

Waldbrandverordnung ab Mittwoch, 29.4.2026, in Kraft

Aufgrund der aktuell hohen Waldbrandgefahr tritt in der Stadt Salzburg ab morgen, Mittwoch, 29. April 2026, eine Waldbrandschutz-Verordnung in Kraft. Die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg wurde heute kundgemacht.

Grund dafür ist die anhaltend trockene Wetterlage. Wenig Schnee in den Bergen, wenig Regen und Wind erhöhen derzeit die Gefahr von Waldbränden im gesamten Bundesland Salzburg deutlich. Eine rasche Entspannung durch ausreichend Regen ist derzeit nicht absehbar.

Feuer- und Rauchverbot
Mit Inkrafttreten der Verordnung sind jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten. Das Verbot umfasst alle Waldflächen im politischen Bezirk Salzburg Stadt. Als Gefährdungsbereich gelten auch Flächen in Waldnähe, von denen aus ein Bodenfeuer oder Funkenflug auf benachbarte Waldflächen übergreifen könnte. Das gilt unabhängig davon, wie diese Flächen genutzt werden.

Wer gegen die Verordnung verstößt, muss mit hohen Strafen rechnen. Übertretungen können gemäß Forstgesetz mit Geldstrafen von bis zu 7.270 Euro oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu vier Wochen geahndet werden.

Öffentliche Grillplätze gesperrt
Da die städtischen Grillplätze in der Nähe von Waldflächen liegen, gelten die Verbote auch dort. Bereits gebuchte Grillplätze werden daher storniert; alle Buchenden werden direkt kontaktiert. Neue Reservierungen über die Online-Buchungsplattform sind derzeit nicht möglich. Die Stadtgärten informieren mit Hinweisschildern vor Ort über die notwendige Sperre.

Die Stadt Salzburg ersucht alle Bewohner:innen und Besucher:innen, besonders vorsichtig zu sein und im Wald sowie in Waldnähe keine Brandquellen zu verursachen. Schon kleine Funken können bei der derzeitigen Trockenheit gefährliche Brände auslösen. Verdächtige Rauchentwicklungen oder Brandereignisse sollen umgehend den Einsatzkräften gemeldet werden.

Die Verordnung gilt bis auf Widerruf.

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