10/20/2026 | Press release | Distributed by Public on 10/20/2026 07:40
Köln/Berlin (DAV). Tritt in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren Verfolgungsverjährung ein, weil die Verwaltungsbehörde nach einer Aktenrücksendung durch die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen durchführt und die Akten erst nach Verjährungseintritt erneut abgibt, fällt dies in den Verantwortungsbereich der Behörde. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind von der Staatskasse zu tragen, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf einen Beschluss des Landgerichts Köln vom 25. September 2025 (AZ: 110 Qs 80/25) mitteilt.
Dem Verfahren lag ein Bußgeldverfahren zugrunde, in dem die Verwaltungsbehörde die Akten zunächst an die Staatsanwaltschaft abgegeben hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten. Die Staatsanwaltschaft sah jedoch weiteren Aufklärungsbedarf und sandte die Akten an die Verwaltungsbehörde zurück, damit zusätzliche Ermittlungen durchgeführt werden konnten. Während dieser weiteren Sachaufklärung verstrich die Verjährungsfrist. Erst nach Abschluss der Ermittlungen wurden die Akten erneut an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Das Amtsgericht stellte daraufhin das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein. Streitig war anschließend, ob der frühere Betroffene seine notwendigen Auslagen selbst tragen musste oder ob diese von der Staatskasse zu erstatten waren.
Das Landgericht Köln gab dem Betroffenen recht. Nach Auffassung des Gerichts sind bei einer Verfahrenseinstellung grundsätzlich sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu tragen. Zwar kann hiervon in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn lediglich ein Verfahrenshindernis - etwa die Verjährung - einer Verurteilung entgegensteht. Dies setzt jedoch voraus, dass besondere Umstände vorliegen, die es unbillig erscheinen lassen, die Staatskasse mit den Auslagen zu belasten. Solche Umstände sah das Landgericht hier nicht.
Die Verfolgungsverjährung sei nicht durch den Betroffenen verursacht worden, sondern ausschließlich durch den Ablauf des Verfahrens innerhalb der Verwaltungsbehörde. Zum Zeitpunkt der ersten Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft habe die Verjährung noch nicht vorgelegen. Erst nachdem die Akten zur weiteren Sachaufklärung an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben worden seien und dort weitere Ermittlungen durchgeführt worden seien, sei die Verjährungsfrist abgelaufen. Diese Verzögerung sei allein der Sphäre der Verwaltungsbehörde zuzurechnen. Deshalb gebe es keine Ausnahme, die Staatskasse müsse die Kosten tragen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de