DAV - Deutscher Anwaltverein e.V.

10/20/2026 | Press release | Distributed by Public on 10/20/2026 07:40

VerkR 38/26: Mountainbiker haftet nach Zusammenstoß mit Fußgängerin auf Waldweg allein

Naumburg/Berlin (DAV).Wer mit dem Mountainbike auf einem Waldweg von hinten auf Fußgänger zufährt, muss seine Geschwindigkeit so anpassen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann. Kommt es dennoch zu einer Kollision, kann den Mountainbiker die alleinige Haftung treffen - selbst wenn sich der Fußgänger unmittelbar vor dem Zusammenstoß noch bewegt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. April 2026 (AZ: 2 U 39/25) hin.

Eine Forststraße war als Mountainbike-Strecke ausgewiesen. Ein Mountainbiker fuhr bergab mit etwa 25 km/h auf eine Fußgängerin und deren Lebensgefährten zu, die auf der Mitte des Weges gingen. Parallel zur Forststraße verlief zwar ein ausgewiesener Wanderweg, die Forststraße durfte aber ebenfalls von Fußgängern genutzt werden. Kurz bevor der Mountainbiker die Fußgängerin überholen wollte, bewegte sie sich nach rechts. Der Radfahrer konnte nicht mehr ausweichen, stürzte und verletzte sich. Anschließend verlangte er von der Fußgängerin Schadenersatz. Er machte geltend, er habe sich durch Rufe bemerkbar gemacht und seine Geschwindigkeit reduziert. Die Fußgängerin erklärte dagegen, sie habe den Radfahrer erst spät wahrgenommen und noch versucht, einen Zusammenstoß zu vermeiden. Ob sie unmittelbar vor der Kollision mehrfach die Richtung wechselte, ließ sich nicht mehr aufklären.

Beim Oberlandesgericht Naumburg konnte sich der Mountainbiker nicht durchsetzen. Zwar treffe auch Fußgänger auf gemeinsam genutzten Waldwegen eine Pflicht zur Rücksichtnahme. Im konkreten Fall überwog jedoch nach Auffassung des Gerichts das Verschulden des Radfahrers so deutlich, dass ein mögliches Fehlverhalten der Fußgängerin vollständig zurücktrat.

Ausschlaggebend war insbesondere, dass der Mountainbiker selbst angegeben hatte, die Unsicherheit der Fußgängerin erkannt zu haben. Gerade deshalb hätte er seine Geschwindigkeit weiter reduzieren und notfalls anhalten müssen. Nach den Feststellungen des Gerichts war eine Annäherung mit etwa 25 km/h unter diesen Umständen zu schnell. Wer einen Fußgänger von hinten überhole und erkenne, dass dieser nicht eindeutig reagiere, müsse jederzeit bremsbereit sein. Da der Mountainbiker diese Sorgfaltspflichten verletzt habe, hafte er allein für die Unfallfolgen.

Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte weisen darauf hin, dass auf gemeinsam genutzten Waldwegen gegenseitige Rücksichtnahme gilt. Radfahrer müssen ihre Geschwindigkeit stets den örtlichen Gegebenheiten und dem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer anpassen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

DAV - Deutscher Anwaltverein e.V. published this content on October 20, 2026, and is solely responsible for the information contained herein. Distributed via Public Technologies (PUBT), unedited and unaltered, on October 20, 2026 at 13:40 UTC. If you believe the information included in the content is inaccurate or outdated and requires editing or removal, please contact us at [email protected]