Bundesland Niedersachsen

09/15/2026 | Press release | Distributed by Public on 09/15/2026 07:20

Landesregierung stellt Weichen zur Umsetzung des Gewalthilfegesetzes

Die Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag die Einbringung des Entwurfs des Ausführungsgesetzes zur Umsetzung des Gewalthilfegesetzes in den Landtag beschlossen. Zudem hat die Landesregierung den Entwurf der Niedersächsischen Verordnung zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Gewalthilfegesetz zur Kenntnis genommen.

Mit dem Gesetzesentwurf wird das im vergangenen Jahr in Kraft getretene Gewalthilfegesetz des Bundes umgesetzt. Das Bundesgesetz etabliert erstmals einen gesetzlichen Rahmen eines verlässlichen Gewalthilfesystems. Ziel des Gesetzes ist es, ein bundesweit zuverlässiges und bedarfsgerechtes Netz an Schutz- und Beratungsangeboten für Frauen und Mädchen zu schaffen, die von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt betroffen sind. Künftig soll damit sichergestellt werden, dass Betroffene unabhängig von ihrem Wohnort schneller und verlässlicher Schutz und Unterstützung erhalten können.

Bisher fördert das Land auf Basis einer Zuwendungsrichtlinie freiwillig 48 Frauenhäuser, 49 Gewaltberatungsstellen und 29 Beratungs- und Interventionsstellen und trägt so zur Sicherstellung eines funktionierenden Gewaltschutzsystems in Niedersachsen bei. Zusätzlich werden freiwillig ohne Richtlinie Beratungsstellen für Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, für Opfer von Zwangsheirat, Projekte gegen Genitalverstümmelung sowie Einrichtungen für Täterarbeit gefördert.

Wesentliche Eckpunkte des Ausführungsgesetzes sind Regelungen zur Umsetzung des Sicherstellungsanspruches zum 1. Januar 2027 durch das Land Niedersachsen, die Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung für die Einrichtungen im Sinne von § 6 Gewalthilfegesetz, die Regelung des Trägeranerkennungsverfahrens nach § 7 Gewalthilfegesetz und die Festlegung von Berichts- und Dokumentationspflichten.

Der Niedersächsische Sozialminister Dr. Andreas Philippi sieht durch die vorgesehenen Regelungen einen wichtigen Schritt zum Schutz von Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind: "Neben dem Schutz- und Beratungsanspruch für von Gewalt betroffene Frauen und Mädchen sind auch Regelungen zur Gewaltprävention, insbesondere Täterarbeit, Öffentlichkeits- sowie Vernetzungsarbeit enthalten. Wir werden bis Ende dieses Jahres eine Bedarfsanalyse sowie eine Entwicklungsplanung durchführen und darauf aufbauend den Ausbau des Gewalthilfesystems vorantreiben. Besonders wichtig ist mir, dass Kinder, die geschlechtsspezifische oder häusliche Gewalt gegenüber nahestehenden Dritten miterlebt haben oder miterleben, nun ausdrücklich als eigenständige Zielgruppe im Gesetz aufgenommen sind."

Mit der Verordnung nutzt Niedersachsen den Umsetzungsspielraum des Bundes und legt hierbei den Fokus auf ausreichendes und tarifgerecht bezahltes Personal in den Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen. Damit werden wichtige Voraussetzungen für verlässliche Hilfsangebote und eine hohe Qualität der Beratung geschaffen.

Hintergrund:
Das Gewalthilfegesetz (GewHG) trägt zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (sog. Istanbul-Konvention1), der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. EU-Gewaltschutzrichtlinie) und der Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (sog. EU-Menschenhandelsrichtlinie) bei.

Das Bundesgesetz trifft vor allem wesentliche Regelungen zur Zielgruppe, teilweise zu Kriterien für Einrichtungen, zur Statistik, zum Sicherstellungsauftrag der Länder sowie dem Finanzierungsanspruch der Einrichtungen, zum Stichtag der Datenerhebung für Ausgangsanalyse und Bedarfsplanung und gibt einen groben Rahmen für die Trägeranerkennung vor. Im Übrigen verpflichtet es die Länder zur Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung des GewHG.


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