01/13/2026 | Press release | Distributed by Public on 01/13/2026 07:29
Seit 1. Januar 2017 gibt es das Flexirentengesetz. Die "Flexirente" gibt es allerdings nicht, sie ist kein eigenständiges Rentenmodell. Vielmehr sind darunter mehrere Möglichkeiten zusammengefasst, Rente und Hinzuverdienst flexibel zu kombinieren:
Verschieben der Regelaltersrente: Später in Rente heißt höhere Rente. Wenn Sie Ihre Regelaltersrente verschieben und weiterhin arbeiten, erhalten Sie für jeden Monat des späteren Rentenbeginns einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf Ihre Rente und erhöhen diese um die weiter gezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Wenn Sie Ihre Rente also um ein Jahr hinausschieben, bekommen Sie allein dafür einen Zuschlag von 6 Prozent. Zusätzlich erhöht sich die Rente durch die laufende Beitragszahlung zur Rentenversicherung. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen Sie nicht mehr zahlen.
Arbeiten neben der Regelaltersrente: Wer mit Erreichen des regulären Rentenalters in Rente geht und nebenbei weiterarbeitet, kann beliebig viel hinzuverdienen und durch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen seine Rente erhöhen. Hierfür müssen Rentnerinnen und Rentner ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass vom Gehalt Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden sollen. Ab Juli des Folgejahres wird dann die erhöhte Rente gezahlt. Dabei gilt auch in diesem Fall: Für die Rente, die sich aus den weiter gezahlten Beiträgen ergibt, wird ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat zwischen dem Erreichen des regulären Rentenalters und dem Beginn der höheren Rente gezahlt. Darüber hinaus erhöht sich die Rente zusätzlich um die weiter gezahlten Beiträge.
Arbeiten neben der vorgezogenen Altersrente (Frührente): Am 1. Januar 2023 wurde die im Flexirentengesetz festgelegte Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten aufgehoben. Somit können auch Frührentner mit einem Nebenjob beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Weitere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Rentenabschläge mit Sonderzahlungen ausgleichen: Wer vor Erreichen des regulären Rentenalters eine Altersrente für langjährige Versicherte oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen möchte, muss für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen. Diese Abschläge können ab einem Alter von 50 Jahren durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Eine Auskunft über die Höhe der Zahlungen wird auf Antrag vom zuständigen Rentenversicherungsträger erstellt. Die Auskunft enthält folgende Informationen:
Zahlungen können in Form einer Einmalzahlung oder als Teilzahlungen geleistet werden. Rentenminderungen, die bei einer Erwerbsminderungsrente entstehen, können durch Sonderzahlungen nicht ausgeglichen werden.
Versicherte, die Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen gezahlt haben, sind nicht verpflichtet, tatsächlich eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Wer später in Rente geht, erhält eine entsprechend höhere Rente. Eine Erstattung der gezahlten Beträge erfolgt nicht.