12/18/2025 | Press release | Distributed by Public on 12/18/2025 07:29
Gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes - NKWG - in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kreiswahl am 13.09.2026 im Landkreis Schaumburg auf und gebe Folgendes bekannt:
I. Die Kreiswahl findet am Sonntag, den 13.09.2026 statt. Die Wahlzeit ist von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
In den Kreistag sind 54 Abgeordnete zu wählen.
II. Das Wahlgebiet (Landkreis Schaumburg) ist in sechs Wahlbereiche eingeteilt. Die Wahlbereiche sind wie folgt abgegrenzt:
Wahlbereich 1: Stadt Rinteln
Wahlbereich 2: Stadt Stadthagen, Samtgemeinde Niedernwöhren
Wahlbereich 3: Stadt Bückeburg, Samtgemeinde Eilsen
Wahlbereich 4: Samtgemeinde Nenndorf, Samtgemeinde Sachsenhagen
Wahlbereich 5: Stadt Obernkirchen, Gemeinde Auetal, Samtgemeinde Nienstädt
Wahlbereich 6: Samtgemeinde Lindhorst, Samtgemeinde Rodenberg
III. Wahlvorschläge sind
bis zum 55. Tag vor der Wahl (Montag, der 20.07.2026), 18.00 Uhr,
bei mir einzureichen.
Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Ein verspätet eingegangener Wahlvorschlag ist ungültig und kann nicht zugelassen werden.
Meine Postanschrift lautet:
Kreiswahlleiterin für die Kreiswahl im Landkreis Schaumburg, Jahnstraße 20, 31655 Stadthagen.
Sofern Wahlvorschläge persönlich abgegeben werden, wenden Sie sich bitte an meine folgende Dienststelle:
Amt für Kommunalaufsicht und Wahlen, Jahnstr. 33, 31655 Stadthagen (Eingang über die Straße "Am Krummen Bach").
Ich empfehle, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor dem Termin (= Montag, den 20.07.2026, 18.00 Uhr) einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
IV. Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen sind die Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und §§ 31 ff. der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung - NKWO - in der Fassung vom 05.07.2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), über Inhalt und Form von Wahlvorschlägen zu beachten.
Es empfiehlt sich, für die Wahlvorschläge amtliche Vordrucke zu verwenden, die von mir auf Anforderung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Auf folgende Bestimmungen weise ich besonders hin:
1. Wahlvorschläge können von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden. Ein Wahlvorschlag gilt nur für die Wahl in einem der sechs Wahlbereiche laut Ziffer II dieser Bekanntmachung.
2. Die Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die eine Partei oder Wählergruppe auf einem Wahlvorschlag benennen darf, beträgt 12. Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerber/in) enthalten.
3. Wahlvorschläge müssen bei Parteien von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, bei Wählergruppen von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe und bei Einzelwahlvorschlägen von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Sie müssen außerdem von mindestens 30 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (sog. Unterstützungsunterschriften); die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf erst dann durch Unterschriften unterstützt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt ist. Die erforderlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von mir geliefert.
4. Folgende Parteien und Wählergruppen erfüllen die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Nr. 1 bis 3 NKWG und müssen keine Unterstützungsunterschriften nach Nr. 3 dieser Bekanntmachung sammeln.
a) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
b) Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
c) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
d) Wählergemeinschaft Schaumburg (WGS)
e) Alternative für Deutschland (AfD)
f) Freie Demokratische Partei (FDP)
g) Die Linke (Die Linke)
h) FREIE WÄHLER Niedersachsen (FREIE WÄHLER)
5. Parteien können gem. § 22 Abs. 1 NKWG als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl bis zum 15.06.2026 (90. Tag vor der Wahl) angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Wahlanzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen.
Parteien, die bereits im Deutschen Bundestag oder im Niedersächsischen Landtag vertreten sind, müssen ihre Beteiligung an der Wahl nicht anzeigen. Laut Bekanntmachung des Niedersächsischen Landeswahlleiters nach § 22 Abs. 2 NKWG (vom 23.07.2025, Nds. MBl. 2025 Nr. 372) müssen folgende Parteien keine Anzeige abgeben:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- Alternative für Deutschland (AfD)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Die Linke (Die Linke)
Außerdem müssen Wählergruppen und Einzelbewerber keine Wahlanzeige abgeben.
Stadthagen, den 17.12.2025
Die Kreiswahlleiterin für die Kreiswahl
im Landkreis Schaumburg
Astrid Otto