04/29/2026 | Press release | Distributed by Public on 04/29/2026 08:51
Grund ist, dass Österreich die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, einschließlich Begriffsbestimmungen und Vorschriften über die Verantwortlichkeit juristischer Personen, nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Zudem hat Österreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme - sie ist der zweite Schritt in einem Vertragsverletzungsverfahren - erhalten, weil es die EU-Vorschriften zur ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in Leitungsorganen von Unternehmen noch immer nicht in nationales Recht gegossen hat. Die Richtlinie sieht für große börsennotierte Unternehmen in der EU einen Frauenanteil von 40 % unter den nicht geschäftsführenden Direktoren und von 33 % unter allen Direktoren vor. Die Mitgliedstaaten hätten das bis 28. Dezember 2024 umsetzen sollen. Österreich hat nun zwei Monate Zeit, zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.