04/22/2026 | Press release | Distributed by Public on 04/22/2026 03:39
MedienmitteilungVeröffentlicht am 22. April 2026
Bern, 22.04.2026 - Der Bundesrat hat am 22. April 2026 nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens entschieden, das Gesetzesvorhaben zum «Bundesgesetz über die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine» nicht fortzuführen. Die neutralitätsrechtlich relevanten Aus- und Durchfuhrverbote werden weiterhin im Rahmen der bestehenden Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung geregelt. Das Neutralitätsrecht wird auch ohne zusätzliches Gesetz gewahrt. Die Sanktionen gegenüber Russland erfahren durch den Entscheid keine Änderung.
Am 28. Februar 2022 hatte der Bundesrat beschlossen, sich den Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegenüber Russland aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine anzuschliessen und damit ihre Wirkung zu verstärken.
Gestützt auf das Embargogesetz übernahm er alsbald die Exportverbote der EU gegenüber Russland für diverse Güterkategorien: zum einen für Güter, die bereits durch andere Gesetze geregelt werden, sprich Kriegsmaterial, besondere militärische Güter und Dual-Use-Güter; zum anderen für nichtkontrollierte Güter, wie Industriegüter oder technologische Güter. Gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung wiederum hat der Bundesrat aus neutralitätsrechtlichen Überlegungen die Restriktionen betreffend Güter mit Anwendung im militärischen Bereich teilweise auf die Ukraine ausgeweitet. So hat er die Lieferung von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern an die Ukraine untersagt. Die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern und bestimmten nichtkontrollierten Gütern in die Ukraine hat er einer Bewilligungspflicht unterstellt, sofern diese eine Kriegsrelevanz aufwiesen.
Die Geltungsdauer von auf Artikel 184 Absatz 3 der Verfassung gestützten Massnahmen («Notrecht») ist auf maximal vier Jahre befristet und kann einmal verlängert werden. Unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verlängerung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung, treten die Bestimmungen automatisch ausser Kraft.
Vernehmlassungsverfahren und -ergebnisse
Der Bundesrat hatte am 19. November 2025 die Vernehmlassung zu einer gesetzlichen Grundlage eröffnet, welche die notrechtliche Rechtsgrundlage dieser Massnahmen ersetzen sollte. Die Vernehmlassung, die bis zum 6. März dauerte, ergab, dass die Mehrheit der Kantone die Vorlage begrüsste; namentlich aufgrund der mangelnden personellen und finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und der Tatsache, dass keine materielle Änderung erfolgen würde.
Die Mehrheit der an der Vernehmlassung teilnehmenden politischen Parteien sowie der Wirtschaftsdachverbände und weiteren Organisationen lehnten die Vorlage ab. Insbesondere wurde kritisiert, dass die Auslegung des Neutralitätsrechts nach Ansicht dieser Vernehmlassungsteilnehmenden zu weitgehend sei und gewisse der betroffenen Güter nicht als kriegsrelevant einzustufen seien.
Nichtfortführung des Gesetzesvorhabens
Der Bundesrat hält fest: Kriegsmaterial, besondere militärische Güter und Dual-Use-Güter werden neben der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine bereits jetzt durch das Kriegsmaterial- und das Güterkontrollgesetz reguliert. Weitere, nichtkontrollierte Güter, welche potenziell kriegsrelevant sein können, sind ausschliesslich über Bewilligungspflichten in der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine geregelt. Es zeigte sich, dass die Güter durch die Ukraine in der Praxis nicht militärisch, sondern zivil verwendet werden. Entsprechend wurden sämtliche Gesuche betreffend die Ausfuhr solcher Güter in die Ukraine in den letzten vier Jahren bewilligt.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat am 22. April 2026 beschlossen, das Gesetzesvorhaben nicht fortzuführen. Die neutralitätsrechtlich relevanten Aus- und Durchfuhrverbote werden weiterhin über die bestehende Gesetzgebung im Bereich des Kriegsmaterials und der Güterkontrolle geregelt. Das Neutralitätsrecht wird damit gewahrt. Die Sanktionen gegenüber Russland erfahren dadurch ebenfalls keine Änderung.