11/17/2025 | Press release | Distributed by Public on 11/17/2025 07:55
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2025 in dem Verfahren 1 A 2586/23 entschieden, dass der Polizeipräsident der Polizeidirektion Oldenburg grundsätzlich berechtigt ist, im Rahmen seiner Aufgaben (nach § 1 Abs. 1 NPOG im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr und nach § 163 Abs. 1 StPO für den Bereich der repressiven Strafverfolgung) öffentliche Äußerungen sowohl zur inneren Sicherheit und zur Ermittlungstätigkeit der Polizei als auch zu Angriffen auf die freiheitliche demokratische Grundordnung abzugeben.
Allerdings unterliegt diese Befugnis vor allem bei Amtsträgern rechtlichen Grenzen, insbesondere dem Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot. Diese Grenzen wurden in den Äußerungen des damaligen Polizeipräsidenten im Interview mit der Nordwest Zeitung (veröffentlicht am 25./26. August 2023) nicht immer eingehalten. Die Kammer hat daher Teile der Äußerungen des Polizeipräsidenten beanstandet und den Beklagten verpflichtet bekanntzugeben, dass diese Äußerungen in Bezug auf die Klägerin, den Landesverband Niedersachsen der AfD, rechtswidrig waren. Um welche Äußerungen es sich im Einzelnen handelt, ergibt sich aus dem Tenor des Urteils. Die übrigen Äußerungen des Polizeipräsidenten halten sich nach Auffassung der Kammer im Rahmen des rechtlich erlaubten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.