03/03/2026 | Press release | Distributed by Public on 03/03/2026 01:05
Ab dem 3. März 2025 steht ein Online-Formular zur Einreichung von Anträgen auf Auskunft, Löschung oder Berichtigung von Daten aus dem Schengener Informationssystem (SIS) zur Verfügung.
Jede Person hat das Recht, über die zu ihrer Person im SIS gespeicherten Daten (personenbezogene Daten) Auskunft zu verlangen und auf ihre Person bezogene, sachlich unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten löschen zu lassen. Wenn Daten nicht mehr benötigt werden, werden diese automatisch entsprechend der vorgegebenen Löschungsfristen des Schengener Informationssystem aus allen Systemen gelöscht.
Dabei gilt es zu beachten, dass sofern der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person hat, die den Antrag auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung stellt, vom Verantwortlichen zusätzliche Informationen angefordert werden können, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. Jedenfalls ist einem solchen Antrag eine Kopie eines Lichtbildausweises anzuschließen.
Wichtige Information zu Löschungsanträgen von SIS-Ausschreibungen
Betroffen sind Drittstaatsangehörige, die in Österreich einen negativen Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung und/oder einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot erhalten haben. Da diese weder nachweislich freiwillig aus dem Schengenraum ausgereist sind, noch die österreichischen Behörden über ihre Ausreise informiert haben, wurde eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vorgenommen. In der Folge beantragen die Drittstaatsangehörigen häufig die Löschung ihrer SIS-Einträge mit der Begründung, sie würden in anderen europäischen Staaten - insbesondere in Südeuropa - wohnen und arbeiten (wollen).
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des SIS zur Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (SIS-Rückkehrverordnung) ist ein spezielles Konsultationsverfahren einzuhalten, wenn von einem anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht gewährt werden soll oder in Aussicht gestellt wurde.
In solchen Fällen muss jener Mitgliedstaat, der eine Aufenthaltserlaubnis erwägt, eine Konsultation mit dem Mitgliedstaat aufnehmen, der die Ausschreibung veranlasst hat - in diesem Fall Österreich.
Die Datenschutzbehörde (DSB) erhält derzeit zahlreiche Beschwerden im Zusammenhang mit der Löschung von SIS-Ausschreibungen nach negativen Entscheidungen. Daher wird auch von der Datenschutzbehörde (DSB) Drittstaatsangehörigen dringend empfohlen, sich an die zuständige Einwanderungsbehörde jenes Schengen-Staates zu wenden, in dem Sie sich derzeit aufhalten, und diese zu ersuchen, mit der österreichischen Behörde - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - Kontakt aufzunehmen, um die mögliche Löschung der SIS-Ausschreibung abzuklären.
Löschanträge in den zuvor geschilderten Fällen sind ohne eine solche Konsultation nicht erfolgreich. Diesbezügliche Beschwerden wurden von der Datenschutzbehörde aus den oben genannten Gründen bislang abgewiesen, da die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Wie bringe ich meinen Antrag online ein?
Durch Anklicken des unten angefügten Links können Sie Ihren Antrag auf folgende Änderungen online zur raschen Bearbeitung bei der zuständigen österreichischen Behörde einbringen.
• Auskunft aus dem Schengener-Informationssystem
• Löschung einer SIS-Ausschreibung zu einer Rückkehrentscheidung, einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot oder einer sonstigen SIS-Ausschreibung
• Berichtigung einer SIS-Ausschreibung zu einer Rückkehrentscheidung, einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot oder einer sonstigen SIS-Ausschreibung
Anträge auf Auskunft, sonstige SIS-Löschung oder sonstige SIS-Berichtigung werden nach Absenden des Online-Formulars durch die Antragstellerin oder den Antragsteller an das Bundeskriminalamt/Sirene Büro übermittelt.
Anträge auf Löschung oder Berichtigung von SIS-Ausschreibung zu einem Einreise-/Aufenthaltsverbot oder einer Rückkehrentscheidung werden nach Absenden des Online-Formulars durch die Antragstellerin oder den Antragsteller an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.
Artikel Nr: 30058 vom Dienstag, 3. März 2026, 08:00 Uhr
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