07/08/2026 | Press release | Distributed by Public on 07/08/2026 01:14
Die weiterhin anhaltende Trockenheit und Hitze verursachen regional Futtermangel auf den Weiden. Wird deshalb der Weidegang eingeschränkt oder vollständig eingestellt, gelten ab sofort im Kanton St.Gallen aufgrund höherer Gewalt (Art. 106; SR 910.13; abgekürzt DZV) für die Tierwohlprogramme folgende Ausnahmeregelungen:
RAUS
Die Anforderungen für den regelmässigen Auslauf bleiben bestehen.
Der Weidegang kann aufgrund des Futtermangels durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden.
Die Laufhoftage sind im Auslaufjournal einzutragen und mit «Futtermangel/Trockenheit» zu begründen.
Weidebeitrag
Kann aufgrund von Futtermangel die Anforderung, mindestens 70 Prozent des Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter zu decken, nicht erfüllt werden, darf der Weidegang durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden.
Insgesamt muss den Tieren weiterhin an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf Weiden oder dem Laufhof gewährten werden.
Wichtig
Es sind keine Meldungen an das Landwirtschaftsamt nötig. Dokumentieren Sie den Zustand der Weiden mit Fotos, um im Kontrollfall den Sachverhalt nachvollziehbar belegen zu können.
Diese Regelung gilt während der Dauer dieser ausserordentlichen Situation.